Präambel VO (EG) 2007/141

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sieht eine Zulassungspflicht für bestimmte Futtermittelbetriebe vor. Ein grundlegendes Ziel des mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 eingerichteten Zulassungssystems besteht darin, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Hygienevorschriften durch Betriebe zu gewährleisten, die für die Futtermittelsicherheit relevante Erzeugnisse herstellen oder in Verkehr bringen. Gemäß der Verordnung kann der Geltungsbereich der Zulassungspflicht erweitert werden.
(2)
„Kokzidiostatika und Histomonostatika” bilden eine der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(2) genannten Kategorien von Futtermittelzusatzstoffen. Futtermittelzusatzstoffe dieser Kategorie sind in gleichem Maße für die Futtermittelsicherheit von Bedeutung wie Stoffe der Kategorien, für die die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 eine Zulassungspflicht festlegt.
(3)
Für Betriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika” herstellen und/oder in Verkehr bringen, sollten daher die gleichen Zulassungsbedingungen gelten.
(4)
Für Betriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika” herstellen und/oder in Verkehr bringen und für die die nationalen Rechtsvorschriften bislang keine Zulassungspflicht vorsahen, sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Gemäß der Richtlinie 95/69/EG des Rates(3) zugelassene Betriebe werden bereits durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 abgedeckt.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(3)

ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.