Präambel VO (EG) 2007/142

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission(3) ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen, die im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 für die Einfuhr von geschältem, vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis bestimmter mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis(4) eröffneter Einfuhrkontingente erteilt wurden, auf Antrag der Marktteilnehmer bis zum 31. Dezember 2006 verlängert worden. Die Verwendung solcher Lizenzen ist in bestimmten Fällen auch hinsichtlich des Ursprungs und des KN-Codes des eingeführten Reises erleichtert worden.
(2)
Trotz der betreffenden Bestimmungen konnten bestimmte Einfuhrlizenzen aufgrund von Störungen der Ströme der Reiseinfuhren in die Gemeinschaft, insbesondere aufgrund des Auftretens von mit gentechnisch verändertem Reis kontaminiertem Reis auf dem amerikanischen Markt und der sich daraus ergebenden Risiken eines Einfuhrverbots während ihrer Gültigkeitsdauer, nicht verwendet werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5) abzuweichen und die von den Marktteilnehmern geleistete Sicherheit fallweise freizugeben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
(3)
Den Mitgliedstaaten ist auch zu erlauben, den betreffenden Marktteilnehmern die Ausfuhrbescheinigungen zurückzugeben, die den Einfuhrlizenzanträgen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 beilagen.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 ist entsprechend zu ändern.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)

ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 11.

(4)

ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2019/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 48).

(5)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

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