Artikel 1 VO (EG) 2007/1428
In Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird folgender Buchstabe f eingefügt:
- f)
- Sofern die Häufigkeit des ARR-Allels innerhalb der Rasse oder des Haltungsbetriebs gering ist oder sofern es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Beseitigung der unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Tiere bis zu fünf Zuchtjahre hinauszuzögern.
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