Präambel VO (EG) 2007/1428
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Tilgungsmaßnahmen festgelegt, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) bei Schafen und Ziegen durchzuführen sind.
- (2)
- Im Rahmen der Mitteilung der Kommission über den Fahrplan zur TSE-Bekämpfung(2) vom 15. Juli 2005 und gemäß dem SANCO-Arbeitsprogramm zu TSE für 2006—2007(3) vom 17. Juli 2007 nahm die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 vom 26. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien an. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht in der genannten Fassung bestimmte Maßnahmen vor, die im Fall der Bestätigung einer TSE in einem Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb durchzuführen sind, wo das Auftreten der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) ausgeschlossen wurde.
- (3)
- Da die Struktur des Schaf- und Ziegensektors in der Gemeinschaft bekanntermaßen sehr unterschiedlich ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 die Möglichkeit, alternative Maßnahmen anzuwenden, sofern auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Bestimmungen dafür festgelegt werden, in die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen.
- (4)
- Vor der Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 sah dieser eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Beseitigung von Schafen und Ziegen nach Bestätigung eines TSE-Falls in einem Haltungsbetrieb vor. Danach konnten die Mitgliedstaaten beschließen, die Beseitigung der Tiere unter bestimmten Bedingungen bis zu fünf Zuchtjahre lang hinauszuschieben. Diese Ausnahmeregelung wurde jedoch bei der Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nicht aufgenommen, da sie nicht mehr erforderlich war.
- (5)
- Am 17. Juli 2007 erhob Frankreich Klage gegen die Europäische Kommission beim Gerichtshof erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache T-257/07), mit der es die Annullierung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 erwirken wollte, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen, die auf TSE-infizierte Herden anzuwenden sind, oder alternativ dazu die Annullierung der gesamten Verordnung. Mit seiner Anordnung vom 28. September 2007 setzte der Gerichtshof als vorläufige Maßnahme die Anwendung dieser Vorschriften bis zum endgültigen Urteil aus.
- (6)
- Aufgrund dieser Anordnung haben die Mitgliedstaaten nicht mehr die Möglichkeit, die ausgesetzten Maßnahmen anzuwenden. Daher haben bestimmte Mitgliedstaaten möglicherweise Schwierigkeiten, mit der unmittelbaren Beseitigung der betroffenen Tiere fortzufahren.
- (7)
- Die Ausnahmeregelung, die vor der Änderung der entsprechenden Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 galt, muss wieder aufgenommen werden, damit die Mitgliedstaaten, in denen die Häufigkeit des ARR-Allels in der Rasse oder dem Haltungsbetrieb gering ist, oder wo es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, die Beseitigung der betroffenen Tiere ab dem Datum der genannten Anordnung fünf Zuchtjahre lang hinausschieben können.
- (8)
- Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8).
- (2)
KOM(2005) 322 endg.
- (3)
SEK(2006) 1527.
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