Präambel VO (EG) 2007/1446

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Gemeinschaft und die Republik Mosambik haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in der mosambikanischen Fischereizone einräumt.
(2)
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den Abschluss dieses Abkommens zu genehmigen.
(3)
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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