Präambel VO (EG) 2007/1446
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Gemeinschaft und die Republik Mosambik haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in der mosambikanischen Fischereizone einräumt.
- (2)
- Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den Abschluss dieses Abkommens zu genehmigen.
- (3)
- Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
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