Artikel 17 VO (EG) 2007/1451
Aussetzung von Verfahren
Schlägt die Kommission für einen in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Wirkstoff eine Änderung der Richtlinie 76/769/EWG oder mit Wirkung ab 1. Juni 2009 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vor, um das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Wirkstoffs auch zu bioziden Zwecken in bestimmten oder allen Produktarten zu verbieten, so können die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf diesen Stoff und seine Verwendung in den betreffenden Produktarten ausgesetzt werden, bis eine Entscheidung über diesen Vorschlag getroffen wird.
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