Artikel 16 VO (EG) 2007/1451

Zugang zu Informationen

Wenn der Bericht erstattende Mitgliedstaat den Bericht der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Absatz 4 übermittelt hat oder wenn im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte ein Bewertungsbericht fertig gestellt oder aktualisiert wurde, veröffentlicht die Kommission diesen Bericht oder etwaige Aktualisierungen in elektronischer Form, mit Ausnahme der Informationen, die gemäß Artikel 19 der Richtlinie 98/8/EG vertraulich zu behandeln sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.