Artikel 15 VO (EG) 2007/1451

Kommissionsverfahren

(1) Erhält die Kommission einen Bericht der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Absatz 4, so arbeitet sie unverzüglich den Vorschlag für einen Beschluss gemäß Artikel 27 der Richtlinie 98/8/EG aus.

(2) Vor der Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Vorschlags für einen Beschluss konsultiert die Kommission, sofern es sich im Lichte der Stellungnahmen zum Bericht der zuständigen Behörde als erforderlich erweist, Sachverständige der Mitgliedstaaten, um Lösungen für noch offene Probleme zu finden. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat erstellt auf Verlangen der Kommission erforderlichenfalls eine aktualisierte Fassung des Berichts der zuständigen Behörde.

(3) Bestehen für einen alten Wirkstoff trotz einer Empfehlung zur Aufnahme gemäß Artikel 14 Absatz 6 weiterhin Bedenken im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 98/8/EG, so kann die Kommission unbeschadet des Artikels 12 der genannten Richtlinie die endgültige Fassung der Beurteilung anderer alter Wirkstoffe für den gleichen Verwendungszweck in die Überlegungen einbeziehen.

(4) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat erstellt auf der Grundlage der Dokumente und Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG einen überarbeiteten Bericht der zuständigen Behörde; der erste Teil dieses Berichts wird als Bewertungsbericht bezeichnet. Der Bewertungsbericht wird im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte geprüft. Wurden für eine Kombination von altem Wirkstoff und Produktart mehrere Unterlagenpakete vorgelegt, so erstellt der Bericht erstattende Mitgliedstaat auf der Grundlage der darin enthaltenen Informationen einen einzigen Bewertungsbericht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.