Artikel 3 VO (EG) 2007/1451

Alte Wirkstoffe

(1) Anhang I enthält die Liste der Wirkstoffe, die als vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoff von Biozid-Produkten für andere als die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 98/8/EG genannten Zwecke im Verkehr befindlich, identifiziert wurden.

(2) Anhang II enthält die abschließende Liste der im Rahmen des Prüfprogramms zu untersuchenden alten Wirkstoffe.

Auf der Liste stehen folgende Wirkstoffe:

a)
gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 der Kommission(1) notifizierte alte Wirkstoffe;
b)
alte Wirkstoffe, die nicht notifiziert wurden, für die aber ein Mitgliedstaat sein Interesse an der Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bekundet hat;
c)
alte Wirkstoffe, die nicht notifiziert wurden, für die einem der Mitgliedstaaten aber bis 1. März 2006 Unterlagen vorgelegt wurden, die den Anforderungen von Anhang III der vorliegenden Verordnung genügen und als vollständig anerkannt wurden;
d)
gemäß Artikel 3b notifizierte alte Wirkstoffe.

In der Liste ist für jeden dort aufgeführten alten Wirkstoff angegeben, für welche Produktarten der Stoff im Rahmen des Prüfprogramms geprüft wird und welcher Bericht erstattende Mitgliedstaat für die Durchführung der Beurteilung bestimmt wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 258 vom 26.9.2002, S. 15.

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