Artikel 4 VO (EG) 2007/1451
Nichtaufnahme
(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 6 und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels dürfen Biozid-Produkte, die weder in Anhang II der vorliegenden Verordnung noch in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführte Wirkstoffe enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Im Falle eines Wirkstoffs, der in Anhang II aufgeführt ist, gilt Unterabsatz 1 für diesen Stoff auch bezüglich aller nicht in diesem Anhang für diesen Wirkstoff aufgeführten Produktarten.
(2) Biozid-Produkte, die in Anhang II aufgeführte Wirkstoffe enthalten, für die entschieden wurde, dass diese Wirkstoffe für bestimmte oder alle für sie notifizierten Produktarten nicht in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden, dürfen — sofern in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist — 12 Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung nicht mehr in den betreffenden Produktarten in den Verkehr gebracht werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung jeder nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoff so betrachtet, als wäre er nicht vor dem 14. Mai 2000 zu bioziden Zwecken in Verkehr gebracht worden.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Biozid-Produkte, die einen Wirkstoff enthalten, zu dem die Kommission für die betreffenden Produktarten die entsprechenden Angaben gemäß Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 3 auf elektronischem Wege veröffentlicht hat, in Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG bis zum Zeitpunkt, zu dem die Kommission beschließt, die Kombination von Wirkstoff und Produktart gemäß Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe a in Anhang II aufzunehmen oder einen früheren Beschluss über die Nichtaufnahme gemäß Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe b aufzuheben, oder für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 3c Absatz 2 auf elektronischem Wege veröffentlicht hat, in Verkehr gebracht werden.
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