Artikel 5 VO (EG) 2007/1451
Ausnahme für wesentliche Verwendungszwecke
(1) Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 beantragen, wenn sie einen Wirkstoff aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit oder des Schutzes des kulturellen Erbes für erforderlich oder für unverzichtbar für das Funktionieren der Gesellschaft halten und es keine technisch und wirtschaftlich praktikablen Alternativen oder Ersatzstoffe gibt, die aus Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes vertretbar wären.
Die Anträge sind schriftlich zu begründen.
(2) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Anträge an die übrigen Mitgliedstaaten weiter und veröffentlicht sie in elektronischer Form.
Die Mitgliedstaaten oder jede Person können der Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines Antrags eine schriftliche Stellungnahme übermitteln.
(3) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 gewähren und damit das Inverkehrbringen in den Antrag stellenden Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genannten Zeitpunkt erlauben, sofern die Mitgliedstaaten
- a)
- sicherstellen, dass die weitere Verwendung nur möglich ist, wenn Produkte, die diesen Stoff enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck zugelassen werden;
- b)
- zu dem Schluss kommen, dass unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen davon auszugehen ist, dass die weitere Verwendung des Stoffs keine unannehmbaren Auswirkungen für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt hat;
- c)
- bei der Erteilung von Zulassungen alle angemessenen Risiko mindernden Maßnahmen vorschreiben;
- d)
- dafür Sorge tragen, dass die zugelassenen Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 weiter in Verkehr gebracht werden, entsprechend den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Absatz festgelegten Verwendungsvorschriften neu gekennzeichnet werden, und
- e)
- sicherstellen, dass die Inhaber der Zulassung oder die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke suchen oder dass nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 98/8/EG Unterlagen erstellt und bis spätestens zwei Jahre vor dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genannten Zeitpunkt vorgelegt werden.
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Anwendung von Absatz 3 und insbesondere über die gemäß Buchstabe e getroffenen Maßnahmen.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Zulassungen von Biozid-Produkten, für die die Frist für das Inverkehrbringen gemäß Absatz 3 verlängert wurde, jederzeit überprüfen. Besteht Grund zu der Annahme, dass eine der unter den Buchstaben a bis e festgelegten Vorschriften nicht mehr erfüllt ist, ergreifen die betreffenden Mitgliedstaaten ohne unnötige Verzögerung Abhilfemaßnahmen oder entziehen, wenn dies nicht möglich ist, die Zulassungen der betreffenden Biozid-Produkte.
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