Artikel 6 VO (EG) 2007/1451
Lebens- und Futtermittel
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genannten Zeitpunkt das Inverkehrbringen von ausschließlich aus Lebens- oder Futtermitteln bestehenden Wirkstoffen erlauben, die zur Verwendung als Repellentien und Lockmittel in der Produktart 19 bestimmt sind.
Für die Zwecke dieser Ausnahme sind „Lebens- oder Futtermittel” alle essbaren Stoffe oder Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, ob verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die dazu bestimmt sind, von Menschen oder Tieren aufgenommen zu werden, oder von denen dies vernünftigerweise angenommen werden kann. Extrakte oder aus Lebens- oder Futtermitteln isolierte einzelne Stoffe fallen nicht darunter.
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