Artikel 7 VO (EG) 2007/1451

Prüfung alter Wirkstoffe im Rahmen des Prüfprogramms

(1) Die Prüfung eines in Anhang II enthaltenen Wirkstoffs in Bezug auf die angegebenen Produktarten ist von dem benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat auf der Grundlage der vollständigen Unterlagen für diesen Wirkstoff und diese Produktart vorzunehmen, vorausgesetzt, dass

a)
die Unterlagen die in Anhang III festgelegten Anforderungen erfüllen;
b)
die vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 9 für die betreffende Produktart gesetzten Frist zusammen mit der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG genannten und in Anhang III der vorliegenden Verordnung definierten Zusammenfassung der Unterlagen übermittelt werden.

Ein in Anhang II aufgeführter Wirkstoff wird ausschließlich in Bezug auf die dort angegebenen Produktarten geprüft.

Die Beurteilung der Unterlagen für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, ausgenommen die Produktarten 8 und 14, beginnt zur gleichen Zeit wie die der Unterlagen für die in denselben Produktarten enthaltenen Wirkstoffe.

(2) Ein Mitgliedstaat, der ein Interesse an der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie bekundet hat, wird für diesen Stoff nicht zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat für diesen Stoff benannt.

(3) Unbeschadet der Artikel 10, 11 und 12 können Personen, die keine Teilnehmer sind, gemäß Artikel 11 der Richtlinie 98/8/EG die Aufnahme einer in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Kombination von altem Wirkstoff und Produktart in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie beantragen. In diesem Fall legen die betreffenden Personen innerhalb der in Artikel 9 für diese Kombination von Wirkstoff und Produktart festgesetzten Frist vollständige Unterlagen vor.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.