Artikel 10 VO (EG) 2007/1454

Wiedereinziehung der Erstattungen und Sanktionen

(1) Unbeschadet von Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt Folgendes: Stellt sich heraus, dass ein Dokument, das ein Antragsteller im Hinblick auf die Erteilung von Rechten im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Erteilung dieser Rechte, so schließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Antragsteller für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit für die unter das betreffende Verfahren fallenden Erzeugnisse von der Teilnahme an der Regelung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens aus.

(2) Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Antragsteller zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist bzw. dass ein Fall höherer Gewalt oder ein offensichtlicher Fehler vorliegt.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fälle der Anwendung von Absatz 1. Die Kommission stellt die Angaben den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4) Die Mitteilungen gemäß Absatz 3 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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