Artikel 9 VO (EG) 2007/1454

Freigabe und Verfall der Sicherheit

(1) Die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Ausfuhr der zugeschlagenen Menge während der Gültigkeitsdauer der Lizenz. Sieht die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens eine besondere Bestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung vor, so findet Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 Anwendung.

(2) Die Sicherheit wird freigegeben, wenn

a)
das Angebot ungültig ist oder abgelehnt wird,
b)
der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 2 nachgekommen wurde.
c)
Im Falle der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 muss der Betrag der freigegebenen Sicherheit der nicht zugeschlagenen Menge entsprechen.

(3) Wird der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 2 nicht nachgekommen, so verfällt die Sicherheit außer in Fällen höherer Gewalt.

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