Artikel 8 VO (EG) 2007/1454

Rechte und Pflichten der Zuschlagsempfänger

(1) Die Zuschlagsempfänger haben Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz für die Menge und die Ausfuhrerstattung, die mit der Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 3 zugeschlagen wurden.

(2) Die Zuschlagsempfänger haben die Pflicht, die zugeschlagene Menge während der Gültigkeitsdauer der Lizenz auszuführen und sie gegebenenfalls an die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g genannte Bestimmung zu liefern.

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