Artikel 7 VO (EG) 2007/1454

Zuschlagserteilung und Ausstellung der Ausfuhrlizenzen

(1) Ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine Höchstausfuhrerstattung festgesetzt worden, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Angeboten, die höchstens auf diesen Erstattungshöchstbetrag lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

(2) Wird keine Erstattung festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen nur Angeboten den Zuschlag, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 übermittelt worden sind.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die Entscheidungen gemäß Absatz 1 nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Erstattungen gemäß Artikel 6 Absatz 1.

(4) Spätestens am fünften Arbeitstag nach Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission zur Festsetzung einer Höchsterstattung erteilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Zuschlagsempfängern Ausfuhrlizenzen für die zugeschlagene Menge unter Angabe der im Angebot genannten Erstattung. Im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g enthält die Lizenz die Angabe der in der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung genannten Bestimmungsorte.

(5) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt die Ausfuhrlizenz ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.