Artikel 6 VO (EG) 2007/1454
Entscheidung auf der Grundlage der Angebote
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
- a)
- keine Höchsterstattung festzusetzen oder
- b)
- eine Höchsterstattung festzusetzen.
(2) Bei Angeboten in Höhe der Höchsterstattung kann die Kommission im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d einen Zuteilungskoeffizienten für die angebotenen Mengen festsetzen.
(3) Die Entscheidung über die Erstattungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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