Artikel 6 VO (EG) 2007/1454

Entscheidung auf der Grundlage der Angebote

(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

a)
keine Höchsterstattung festzusetzen oder
b)
eine Höchsterstattung festzusetzen.

(2) Bei Angeboten in Höhe der Höchsterstattung kann die Kommission im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d einen Zuteilungskoeffizienten für die angebotenen Mengen festsetzen.

(3) Die Entscheidung über die Erstattungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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