Artikel 5 VO (EG) 2007/1454

Mitteilung der Angebote an die Kommission

(1) Alle gültigen Angebote werden der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Die Mitteilungen enthalten nicht die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b.

(3) Die Mitteilungen erfolgen innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Verordnung zur Eröffnung der betreffenden Ausschreibung festgesetzt ist, auf elektronischem Wege anhand des von der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilten Verfahrens.

Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Diese Muster sind nur nach vorheriger Unterrichtung des zuständigen Verwaltungsausschusses anwendbar.

(4) Wurden keine Anträge gestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist mit.

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