Artikel 3 VO (EG) 2007/1454

Einreichung der Angebote und Beantragung der Ausfuhrlizenzen

(1) Die Angebote sind von Marktteilnehmern, die in der Gemeinschaft ansässig und mehrwertsteuerpflichtig sind, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einzureichen, die in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführt sind.

(2) Die Angebote sind zusammen mit und unter Verwendung des Antragsformulars für eine Ausfuhrlizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 einzureichen.

(3) Das Angebot kann anhand des Verfahrens, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat, auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) begleitet werden. In allen anderen Fällen verlangen die zuständigen Behörden eine elektronische Signatur, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und nummerisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission(2) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen(3) entsprechen.

(4) Im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g sind die in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens genannten Bestimmungsorte im Lizenzantrag anzugeben.

(5) Ein Angebot ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Es enthält in Feld 20 des Lizenzantrags einen Verweis auf die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe;
b)
es enthält in Feld 4 des Lizenzantrags Angaben zur Identifizierung des Bieters: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;
c)
es enthält in Feld 16 des Lizenzantrags den KN-Code des Erzeugnisses;
d)
im Angebot wird die gegebenenfalls in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens vorgesehene Mindest- bzw. Höchstmenge beachtet;
e)
es enthält in Feld 20 des Lizenzantrags die gebotene Ausfuhrerstattung je Einheit in Euro und Cent;
f)
es enthält in den Feldern 17 und 18 des Lizenzantrags die Menge des auszuführenden Erzeugnisses;
g)
im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g enthält es in Feld 7 des Lizenzantrags die Bestimmung der Ausfuhr;
h)
der Bieter hat vor Ablauf des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet und den Nachweis dafür innerhalb derselben Frist erbracht;
i)
es umfasst keine anderen vom Bieter aufgeführten Bedingungen als die in diesem Absatz genannten;
j)
es muss in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem es eingereicht wird.

(6) Die Ausschreibungssicherheit bildet die Ausfuhrlizenzsicherheit.

(7) Die eingereichten Angebote dürfen weder zurückgezogen noch geändert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(2)

ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9.

(3)

Dokument SEK(2005) 1578.

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