Artikel 2 VO (EG) 2007/1454
Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens
(1) Für jedes betreffende Erzeugnis wird das Ausschreibungsverfahren nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 mit Verordnung der Kommission, nachstehend „Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens” genannt, und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eröffnet.
(2) Die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens enthält folgende Angaben:
- a)
- die unter das Ausschreibungsverfahren fallenden Erzeugnisse mit ihren jeweiligen KN-Codes;
- b)
- den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht ( „Ausschreibungszeitraum” ) und die verschiedenen Teilzeiträume, während derer die Angebote eingereicht werden können;
- c)
- Beginn und Ende der Uhrzeiten, zu denen die Angebote eingereicht werden können;
- d)
- erforderlichenfalls die Gesamtmenge, auf die sich das Ausschreibungsverfahren bezieht;
- e)
- die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss;
- f)
- den Betrag der Sicherheit;
- g)
- die Bestimmung, nach der die Erzeugnisse ausgeführt werden müssen, wenn dies vorgeschrieben ist;
- h)
- die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats, an die die Angebote zu richten sind.
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben b, d und h vorgeschriebenen Angaben können in einer Ausschreibungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
(4) Zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung und dem ersten Zeitpunkt für die Einreichung der Angebote müssen mindestens sechs Tage vergehen.
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