Artikel 1 VO (EG) 2007/1454

Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Regeln für die Durchführung und Verwaltung von Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Höhe der Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse der folgenden Sektoren festgelegt:

a)
Milch und Milcherzeugnisse,
b)
Getreide,
c)
Reis,
d)
Zucker.

Die Verordnung gilt unbeschadet der Abweichungen und besonderen Bestimmungen der Verordnungen der Kommission zur Eröffnung einer Ausschreibung für Ausfuhrerstattungen betreffend die in Unterabsatz 1 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

(2) Im Sine dieser Verordnung sind die „zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten” die von den Mitgliedstaaten als Zahlstellen zugelassenen Dienststellen oder Einrichtungen, die die Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(1) erfüllen.

(3) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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