Präambel VO (EG) 2007/1454
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(2), insbesondere auf Artikel 18,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(4), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann der Unterschied zwischen Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt und in der Gemeinschaft für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, um die Ausfuhr der Erzeugnisse zu ermöglichen.
- (2)
- Um die verfügbaren Mittel bestmöglich zu nutzen und die Transparenz und den Wettbewerb zwischen den Ausführern zu erhöhen, die sich an der Erstattungsregelung beteiligen wollen, kann die Kommission Erstattungen im Wege eines Ausschreibungsverfahrens für Erzeugnisse festsetzen, für die ein solches Verfahren bereits in der Vergangenheit angewendet wurde.
- (3)
- Die Verordnungen der Kommission mit besonderen Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte gemeinsame Marktorganisationen sehen unterschiedliche Verfahrensregeln für Ausschreibungen für Ausfuhrerstattungen vor.
- (4)
- Um eine Vereinfachung zu erzielen und die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen zu verbessern, sind gemeinsame Regeln für die Verwaltung der Ausschreibungsverfahren für Ausfuhrerstattungen festzulegen.
- (5)
- Um den bürokratischen Aufwand für die Marktteilnehmer und die nationalen Verwaltungen zu verringern, sollte das Ausschreibungsverfahren an das Antragsverfahren für die Ausfuhrlizenz gekoppelt werden und sollte die Ausschreibungssicherheit im Falle der Zuschlagserteilung gleichzeitig die Lizenzsicherheit sein.
- (6)
- Die Angebote müssen alle zu ihrer Prüfung erforderlichen Angaben enthalten; außerdem sind die entsprechenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu regeln.
- (7)
- Die Sicherheit sollte gewährleisten, dass die zugeschlagenen Mengen mit der im Rahmen der Ausschreibung erteilten Lizenz ausgeführt werden. Deswegen sind zusätzlich zu der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5) Vorschriften für die Freigabe und den Verfall der Ausschreibungssicherheit zu erlassen.
- (8)
- Auf der Grundlage der eingegangenen Angebote ist ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festzusetzen. Allerdings kann es am Markt zu Situationen kommen, in denen es aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen angezeigt ist, keines der eingegangenen Angebote anzunehmen.
- (9)
- Erfahrungsgemäß sind Vorschriften festzulegen, um zu verhindern, dass falsche Unterlagen vorgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte daher eine angemessene Sanktionsregelung aufgestellt und sollten die Fälle festgelegt werden, in denen keine Sanktionen angewendet werden.
- (10)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(6) und (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7) finden Anwendung auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausfuhrlizenzen.
- (11)
- Infolge des Erlasses der gemeinsamen Regeln sind die Verordnungen (EWG) Nr. 584/75 der Kommission vom 6. März 1975 über die Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung der Ausfuhrerstattung bei Reis(8) und (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse(9) aufzuheben.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).
- (2)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).
- (3)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).
- (4)
ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).
- (5)
ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
- (6)
ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 9).
- (7)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.
- (8)
ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).
- (9)
ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 128/2007 (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 6).
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