Artikel 2 VO (EG) 2007/1497

Systemaufzeichnungen

(1) Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, nachstehend die „Systemaufzeichnungen” genannt, enthalten den Namen, die Anschrift und Telefonnummer des Betreibers.

(2) Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über die in einem Brandschutzsystem enthaltene Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen.

(3) Enthalten die technischen Spezifikationen des Herstellers oder die Kennzeichnung des Systems keine Angaben über die in einem Brandschutzsystem enthaltene Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen, so sorgt der Betreiber dafür, dass diese Menge von zertifiziertem Personal festgestellt wird.

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