Artikel 3 VO (EG) 2007/1497
Prüfung der Systemaufzeichnungen
(1) Vor der Durchführung der Kontrollen auf Dichtheit prüft das zertifizierte Personal die Systemaufzeichnungen.
(2) Dabei werden Angaben über wiederholt auftretende Probleme oder über Problembereiche mit besonderer Aufmerksamkeit geprüft.
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