Artikel 4 VO (EG) 2007/1497

Visuelle und manuelle Kontrollen

(1) Zur Feststellung von Schäden und Anzeichen von Lecks werden visuelle Kontrollen von Bedienungselementen, Behältern, Bestandteilen und unter Druck stehenden Verbindungen von zertifiziertem Personal durchgeführt.

(2) Jedes Anzeichen eines Lecks von fluorierten Treibhausgasen in dem Brandschutzsystem muss von zertifiziertem Personal überprüft werden.

(3) Eine oder mehrere der folgenden Situationen sind ein Anzeichen für ein Leck:

a)
Ein stationäres Leckage-Erkennungssystem gibt ein Leck an;
b)
ein Behälter zeigt einen Abfall des auf die Temperatur eingestellten Drucks von über 10 % an;
c)
ein Behälter zeigt einen Verlust des Löschmittels von über 5 % an;
d)
andere Anzeichen für einen Verlust des Löschmittels.

(4) Geräte zur Druck- und Gewichtsmessung werden alle 12 Monate auf einwandfreien Betrieb überprüft.

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