Artikel 2 VO (EG) 2007/1516

Aufzeichnungen über die Einrichtungen

(1) Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, nachstehend die „Aufzeichnungen über die Einrichtungen” genannt, enthalten den Namen, die Anschrift und Telefonnummer des Betreibers.

(2) Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über die in den Einrichtungen für Kälte- oder Klimaanlagen sowie für Wärmepumpen enthaltene Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen.

(3) Enthalten die technischen Spezifikationen des Herstellers oder die Kennzeichnung des Systems keine Angaben über die in den Einrichtungen für Kälte- oder Klimaanlagen sowie für Wärmepumpen enthaltene Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen, so sorgt der Betreiber dafür, dass diese Menge von zertifiziertem Personal festgestellt wird.

(4) Kann die Ursache des Lecks festgestellt werden, wird sie in den Aufzeichnungen über die Einrichtungen angegeben.

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