Artikel 11 VO (EG) 2007/1528
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” die Gesamtheit der Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Gemeinschaft oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht;
- b)
- „erhebliche Schädigung” eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller;
- c)
- „Gefahr einer erheblichen Schädigung” eine erhebliche Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht;
- d)
- „Störungen” Störungen in einem Sektor oder Wirtschaftszweig;
- e)
- „Gefahr von Störungen” Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen.
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