Artikel 10 VO (EG) 2007/1528
Befristeter Überwachungsmechanismus
(1) In der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2015 unterliegen die Einfuhren von Waren der Tarifpositionen 17049099, 18061030, 18061090, 21069059, 21069098 mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten dem Überwachungsmechanismus nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1).
(2) Anhand dieser Überwachung prüft die Kommission, ob während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ein kumulativer Anstieg der Einfuhrmenge einer oder mehrerer dieser Waren mit Ursprung in einer bestimmten Region um mehr als 20 % gegenüber den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen erfolgt ist.
(3) Ist das in Absatz 2 genannte Niveau erreicht, analysiert die Kommission das Handelsgefüge, die wirtschaftliche Begründetheit und den Zuckergehalt der betreffenden Einfuhren. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Einfuhren der Umgehung der Zollkontingente, der Übergangsregelungen und des besonderen Schutzmechanismus nach den Artikeln 7, 8 und 9 dienen, kann sie die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 auf Einfuhren von Waren der Tarifpositionen 17049099, 18061030, 18061090, 21069059, 21069098 mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aussetzen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften über die Verwaltung dieses Systems sowie zu Aussetzungsbeschlüssen nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).
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