Artikel 9 VO (EG) 2007/1528
Befristeter Schutzmechanismus für Zucker
(1) Für die Zeit ab 1. Oktober 2009 bis 30. September 2015 kann die nach Artikel 7 Absatz 1 gewährte Behandlung der Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind und nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, ausgesetzt werden, wenn
- a)
-
die Einfuhren mit Ursprung in Regionen oder Staaten, bei denen es sich um AKP-Staaten handelt, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, die folgenden Mengen übersteigen:
- i)
- 1,38 Millionen Tonnen im Wirtschaftsjahr 2009/2010,
- ii)
- 1,45 Millionen Tonnen im Wirtschaftsjahr 2010/2011,
- iii)
- 1,6 Millionen Tonnen in den Wirtschaftsjahren 2011/2012 bis 2014/2015 und
- b)
- die Einfuhren mit Ursprung in der Gesamtheit der AKP-Staaten 3,5 Millionen Tonnen übersteigen.
(2) Die Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe a können nach Regionen unterteilt werden.
(3) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist für Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten eine Einfuhrlizenz erforderlich.
(4) Die Aussetzung der nach Artikel 7 Absatz 1 gewährten Behandlung endet mit dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie eingeführt wurde.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Unterteilung der Mengen nach Absatz 1 und zur Verwaltung des in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Systems sowie zu Aussetzungsbeschlüssen nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren.
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