Artikel 9 VO (EG) 2007/1528

Befristeter Schutzmechanismus für Zucker

(1) Für die Zeit ab 1. Oktober 2009 bis 30. September 2015 kann die nach Artikel 7 Absatz 1 gewährte Behandlung der Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind und nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, ausgesetzt werden, wenn

a)
die Einfuhren mit Ursprung in Regionen oder Staaten, bei denen es sich um AKP-Staaten handelt, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, die folgenden Mengen übersteigen:

i)
1,38 Millionen Tonnen im Wirtschaftsjahr 2009/2010,
ii)
1,45 Millionen Tonnen im Wirtschaftsjahr 2010/2011,
iii)
1,6 Millionen Tonnen in den Wirtschaftsjahren 2011/2012 bis 2014/2015 und

b)
die Einfuhren mit Ursprung in der Gesamtheit der AKP-Staaten 3,5 Millionen Tonnen übersteigen.

(2) Die Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe a können nach Regionen unterteilt werden.

(3) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist für Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten eine Einfuhrlizenz erforderlich.

(4) Die Aussetzung der nach Artikel 7 Absatz 1 gewährten Behandlung endet mit dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie eingeführt wurde.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Unterteilung der Mengen nach Absatz 1 und zur Verwaltung des in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Systems sowie zu Aussetzungsbeschlüssen nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.