Artikel 15 VO (EG) 2007/1528

Untersuchung

(1) Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf.

(2) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat erbeten worden, leitet die Kommission sie an alle Mitgliedstaaten weiter, sofern sie nicht vertraulich sind; falls die Informationen vertraulich sind, leitet die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung weiter.

(3) Im Falle einer Untersuchung, die sich auf ein Gebiet in äußerster Randlage beschränkt, kann die Kommission die zuständigen lokalen Behörden über den betreffenden Mitgliedstaat um die in Absatz 2 genannten Informationen ersuchen.

(4) Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.