Artikel 16 VO (EG) 2007/1528
Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen
(1) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn eine erste Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Artikel 12 vorliegen. Vorläufige Maßnahmen werden nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 21 Absatz 6 erlassen.
(2) Angesichts der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage und ihrer Anfälligkeit bei jeglichem Anstieg der Einfuhren werden in Verfahren, die diese Gebiete betreffen, vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt, wenn eine erste Prüfung einen Einfuhranstieg ergeben hat. Vorläufige Maßnahmen werden nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 21 Absatz 6 erlassen.
(3) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.
(4) Die Kommission unterrichtet unverzüglich den Rat und die Mitgliedstaaten über jeden gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gefassten Beschluss. Innerhalb eines Monats nach der gemäß diesem Absatz erfolgten Unterrichtung durch die Kommission kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluss fassen.
(5) Vorläufige Maßnahmen können in einer Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls oder bis zur Höhe der Kontingentzölle bestehen.
(6) Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 180 Tage gelten. Sind vorläufige Maßnahmen auf Gebiete in äußerster Randlage beschränkt, so dürfen sie nicht länger als 200 Tage gelten.
(7) Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Artikel 12 und 13 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen erstattet.
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