Artikel 17 VO (EG) 2007/1528

Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen

Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so werden die Untersuchung und das Verfahren nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren eingestellt.

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