Artikel 18 VO (EG) 2007/1528

Einführung endgültiger Maßnahmen

(1) Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllt sind, so beantragt die Kommission zwecks Herbeiführung einer für beide Seiten annehmbaren Lösung Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat im Rahmen der einschlägigen institutionellen Regelungen des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat.

(2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht binnen 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung, so fasst die Kommission nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren binnen 20 Arbeitstagen nach Ende der Konsultationsfrist einen Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen.

(3) Ein nach diesem Artikel gefasster Beschluss der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung mit dem Beschluss befassen.

(4) Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben. Hat der Rat binnen eines Monats, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als bestätigt.

(5) Endgültige Maßnahmen können eine der folgenden Formen annehmen:

Aussetzung der weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware mit Ursprung in der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat;

Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls;

Zollkontingent.

(6) Bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen frühestens ein Jahr nach Auslaufen oder Aufhebung vorangegangener Schutzmaßnahmen für dieselbe Ware aus derselben Region oder demselben Staat eingeführt werden.

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