Artikel 2 VO (EG) 2007/1528
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Waren mit Ursprung in den Regionen und Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind.
(2) Die Kommission ändert Anhang I mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 24a, um zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufzunehmen, die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der betreffenden Region oder dem betreffenden Staat abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen des Artikels XXIV des GATT 1994 erfüllt.
(3) Diese Region oder dieser Staat verbleibt auf der Liste in Anhang I dieser Verordnung, solange die Kommission keinen delegierten Rechtsakt nach Artikel 24a erlässt, um Anhang I zu ändern und die Region oder den Staat aus diesem Anhang zu streichen, insbesondere in Fällen, in denen
- a)
- die Region oder der Staat mitteilt, dass sie/er nicht beabsichtigt, das Abkommen, das ihre/seine Aufnahme in Anhang I ermöglicht hat, zu ratifizieren,
- b)
- die Ratifizierung des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist, so dass das Inkrafttreten des Abkommens über Gebühr verzögert wird, oder
- c)
- das Abkommen gekündigt wird oder die betreffende Region oder der betreffende Staat ihrer/seiner Rechte und Pflichten nach dem Abkommen beendet, das Abkommen ansonsten jedoch in Kraft bleibt.
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