Artikel 2a VO (EG) 2007/1528

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 2b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung im Sinne der Wiederaufnahme jener zur Gruppe der AKP-Staaten gehörenden Regionen oder Staaten zu ändern, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aus diesem Anhang gestrichen wurden und die seit dieser Streichung die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59.

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