Artikel 22 VO (EG) 2007/1528

Außerordentliche Maßnahmen mit begrenzter räumlicher Gültigkeit

Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einführung bilateraler Schutzmaßnahmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfüllt sind, kann die Kommission, nachdem sie Alternativlösungen geprüft hat, ausnahmsweise nach Maßgabe von Artikel 134 des Vertrags die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen genehmigen, die auf den betroffenen Mitgliedstaat oder die betroffenen Mitgliedstaaten beschränkt sind, wenn sie der Auffassung ist, dass die Beschränkung der Maßnahmen auf dieses Gebiet angemessener ist als ihre gemeinschaftsweite Anwendung. Diese Maßnahmen müssen streng befristet sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts nicht mehr als nötig stören.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.