Artikel 23 VO (EG) 2007/1528
Technische Anpassungen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte im Hinblick auf technische Änderungen des Artikels 5 und der Artikel 8 bis 22 zu erlassen, die infolge von Unterschieden zwischen dieser Verordnung und den mit den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Regionen oder Staaten unterzeichneten – und vorläufig angewandten – oder gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften erforderlich sein könnten.
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