Artikel 3 VO (EG) 2007/1528
Marktzugang
(1) Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 werden die Einfuhrzölle auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97, nicht jedoch 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einer Region oder einem Staat, die/der in Anhang I aufgeführt ist, beseitigt. Diese Zollbeseitigung erfolgt vorbehaltlich der vorübergehenden Schutz- und Überwachungsmechanismen im Sinne der Artikel 9 und 10 sowie des allgemeinen Schutzmechanismus im Sinne der Artikel 11 bis 22.
(2) Für Waren des Kapitels 93 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind, gelten weiterhin die anwendbaren Meistbegünstigungszölle.
(3) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 können für Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der genannten Verordnung und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, neben den in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen auch weiterhin die Präferenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 für folgende Waren in Anspruch genommen werden:
- a)
- Waren der Tarifposition 1006, ausgenommen Unterposition 10061010, bis 31. Dezember 2009 und
- b)
- Waren der Tarifposition 1701 bis 30. September 2009.
(4) Absatz 1 sowie Artikel 6, 7 und 8 gelten nicht für Waren mit Ursprung in Südafrika. Für diese gelten die einschlägigen Bestimmungen des TDCA. Sobald die relevanten Handelsbestimmungen des TDCA durch entsprechende Handelsbestimmungen eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens oder eines zu einem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommens abgelöst worden sind, wird dieser Verordnung nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren ein Anhang angefügt, in dem die Regelungen für Waren mit Ursprung in Südafrika festgelegt sind.
(5) Absatz 1 gilt nicht für Waren der Tarifposition 0803 0019, die Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind und die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich freien Verkehr in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage übergeführt werden. Absatz 1 und Artikel 7 gelten nicht für Waren der Tarifposition 1701, die Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind und die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements übergeführt werden. Die genannten Zeiträume werden bis 1. Januar 2028 verlängert, sofern zwischen den Vertragsparteien der entsprechenden Abkommen nichts anderes vereinbart wird. Die Kommission unterrichtet die betroffenen Parteien durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über das Auslaufen dieser Bestimmung.
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