Artikel 4 VO (EG) 2007/1528
Ursprungsregeln
(1) Die in Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln werden angewandt, um festzustellen, ob Waren Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind.
(2) Ursprungsregeln im Anhang eines mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommens haben Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II, sobald das betreffende Abkommen vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission unterrichtet die Marktteilnehmer mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. In dieser Bekanntmachung wird der Tag der vorläufigen Anwendung bzw. des Inkrafttretens angegeben, ab dem die in dem Abkommen festgelegten Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten gelten.
(3) Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingesetzt wurde, unterstützt.
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte bezüglich technischer Änderungen des Anhangs II zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um Änderungen der Zollvorschriften der Union Rechnung zu tragen.
5. Beschlüsse bezüglich der Handhabung des Anhangs II dieser Verordnung können nach dem in den Artikeln 183 und 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 genannten Verfahren erlassen werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).
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