Artikel 7 VO (EG) 2007/1528

Zollfreikontingente und Beseitigung der Zölle

(1) Die Einfuhrzölle auf Waren der Tarifposition 1701 werden am 1. Oktober 2009 beseitigt.

(2) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1) eröffneten und verwalteten Zollkontingenten werden für Waren der Tarifposition 1701 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 folgende Zollkontingente eröffnet:

a)
150000 Tonnen Weißzuckeräquivalent zum Zollsatz Null ausschließlich für Waren mit Ursprung in den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. Dieses Zollkontingent wird zwischen Regionen aufgeteilt, wobei die Mengen nach Maßgabe der Abkommen festgelegt werden, die die Regionen oder Staaten für die Aufnahme in Anhang I qualifizieren, und
b)
80000 Tonnen Weißzuckeräquivalent zum Zollsatz Null ausschließlich für Waren mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen und in Anhang I aufgeführt sind. Dieses Zollkontingent wird zwischen Regionen aufgeteilt, wobei die Mengen nach Maßgabe der Abkommen festgelegt werden, die die Regionen oder Staaten für die Aufnahme in Anhang I qualifizieren.

(3) Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt für Einfuhren im Rahmen der in Absatz 2 genannten Zollkontingente.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten und ihrer regionalen Aufteilung nach diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

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