Artikel 16 VO (EG) 2007/1542

Umfassende Kontrolle

(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sorgen dafür, dass mindestens 15 % der angelandeten Fischmengen und mindestens 10 % der Fischanlandungen einer umfassenden Kontrolle unterzogen werden. Diese Kontrolle wird gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 durchgeführt.

(2) Das Wiegen der Fangmengen eines Schiffs wird nach Arten überprüft. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung überwacht. Im Falle der Anlandung von gefrorenem Fisch werden alle Kisten gezählt; und es wird die Methode zur Berechnung des durchschnittlichen Nettogewichts der Kisten gemäß dem Anhang überwacht.

(3) Zusätzlich zu den Gegenkontrollen gemäß Artikel 15 erfolgt ein Abgleich zwischen

a)
den Mengen nach Arten, die in das Wiegelogbuch eingetragen sind, und den in der Übernahmeerklärung oder Verkaufsabrechnung eingetragenen Mengen;
b)
den schriftlichen Erklärungen, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a vorgelegt wurden, und den schriftlichen Erklärungen, die sich im Besitz des in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Empfängers des Fischs befinden;
c)
den in den Wiegelogbüchern Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b und in den schriftlichen Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Kennnummern der Fischtransporter.

(4) Es wird kontrolliert, dass sich nach Abschluss des Entladens kein Fisch mehr an Bord befindet.

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