Artikel 15 VO (EG) 2007/1542
Gegenkontrollen
Die zuständigen Behörden nehmen bei allen Anlandungen folgende Dokumenten-Gegenkontrollen vor:
- 1.
- Vergleich der Mengen nach Arten, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c angegeben wurden, mit den im Logbuch des Schiffs eingetragenen Mengen,
- 2.
- Vergleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs eingetragen sind, mit den in die Anlandeerklärung eingetragenen Mengen,
- 3.
- Vergleich der Mengen nach Arten, die in die Anlandeerklärung eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder Verkaufsabrechnung eingetragenen Mengen,
- 4.
- Vergleich des Fanggebiets, das im Logbuch des Schiffs eingetragen ist, mit den VMS-Daten für das betreffende Schiff.
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