Artikel 15 VO (EG) 2007/1542

Gegenkontrollen

Die zuständigen Behörden nehmen bei allen Anlandungen folgende Dokumenten-Gegenkontrollen vor:

1.
Vergleich der Mengen nach Arten, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c angegeben wurden, mit den im Logbuch des Schiffs eingetragenen Mengen,
2.
Vergleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs eingetragen sind, mit den in die Anlandeerklärung eingetragenen Mengen,
3.
Vergleich der Mengen nach Arten, die in die Anlandeerklärung eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder Verkaufsabrechnung eingetragenen Mengen,
4.
Vergleich des Fanggebiets, das im Logbuch des Schiffs eingetragen ist, mit den VMS-Daten für das betreffende Schiff.

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