Artikel 14 VO (EG) 2007/1542

Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wiegeeinrichtungen, den Wiegelogbüchern, den schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen der Fisch verarbeitet und gelagert wird.

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