Artikel 13 VO (EG) 2007/1542
Verkaufsabrechnung und Übernahmeerklärung
Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legt jeder Verarbeiter, Empfänger oder Käufer von angelandetem Fisch den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Aufforderung, spätestens aber 48 Stunden nach Abschluss des Wiegens, eine Kopie der Verkaufsabrechnung oder Übernahmeerklärung vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.