Artikel 13 VO (EG) 2007/1542

Verkaufsabrechnung und Übernahmeerklärung

Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legt jeder Verarbeiter, Empfänger oder Käufer von angelandetem Fisch den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Aufforderung, spätestens aber 48 Stunden nach Abschluss des Wiegens, eine Kopie der Verkaufsabrechnung oder Übernahmeerklärung vor.

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