Artikel 12 VO (EG) 2007/1542
Aufbewahren der Wiegedokumente
Das Wiegelogbuch und die Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 sowie die Kopien der schriftlichen Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b sind sechs Jahre lang aufzubewahren.
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