Artikel 11 VO (EG) 2007/1542

Wiegen von gefrorenem Fisch

(1) Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch tragen dafür Sorge, dass die angelandeten Mengen gewogen werden, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Gewicht des in Kisten angelandeten gefrorenen Fischs kann je Fischart dadurch bestimmt werden, dass die Gesamtzahl der Kisten mit einem durchschnittlichen Nettogewicht je Kiste multipliziert wird, das anhand der Methode im Anhang berechnet wird.

(2) Die Partei, die den Fisch wiegt, führt Aufzeichnungen über jede Anlandung, die Folgendes umfassen:

a)
den Namen und die Registriernummer des Schiffes, das den Fisch angelandet hat,
b)
die angelandete Fischart,
c)
die Größe der Partie und die Palettenstichprobe je Fischart gemäß Nummer 1 des Anhangs,
d)
das Gewicht jeder Palette in der Stichprobe und das Durchschnittsgewicht der Paletten,
e)
die Zahl der Kisten auf jeder Palette in der Stichprobe,
f)
das Taragewicht je Kiste, falls es sich vom Taragewicht gemäß Nummer 4 des Anhangs unterscheidet,
g)
das Durchschnittsgewicht einer leeren Palette gemäß Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs,
h)
das Durchschnittsgewicht einer Kiste je Fischart.

(3) Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen und Übernahmeerklärungen eingetragen.

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