Artikel 2 VO (EG) 2007/1542

Bezeichnete Häfen

(1) Anlandungen von Hering, Makrele oder Stöcker sind verboten außerhalb von Häfen, die von Mitgliedstaaten oder von Drittländern, die Abkommen mit der Gemeinschaft über die Anlandungen dieser Fischarten geschlossen haben, bezeichnet wurden.

(2) Jeder betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis der bezeichneten Häfen, in denen Anlandungen von Hering, Makrele oder Stöcker stattfinden dürfen. Er teilt der Kommission auch die in diesen Häfen geltenden Inspektions- und Überwachungsverfahren mit, einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen jeder dieser Fischarten bei jeder Anlandung.

(3) Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jegliche Änderung der Hafenverzeichnisse sowie der Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 2 mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten mit.

(4) Die Kommission übermittelt die Angaben gemäß den Absätzen 2 und 3 sowie das Verzeichnis der von Drittländern bezeichneten Häfen allen betreffenden Mitgliedstaaten.

(5) Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat veröffentlichen das Verzeichnis der bezeichneten Häfen und die diesbezüglichen Änderungen auf ihrer Website.

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