Artikel 3 VO (EG) 2007/1542
Einfahrt in den Hafen
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen Folgendes mit:
- a)
- den Hafen, den er anlaufen will, den Namen und die Registriernummer des Schiffs,
- b)
- den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen,
- c)
- die Mengen der an Bord behaltenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht,
- d)
- die Zone gemäß Artikel 10 Buchstabe d, in der der Fang getätigt wurde.
(2) Ein Mitgliedstaat kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Mitteilungsfrist festsetzen. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission 15 Tage vor dem Inkrafttreten mit. Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Angabe auf ihren jeweiligen Websites.
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