Artikel 4 VO (EG) 2007/1542

Entladen

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass mit dem Entladen nicht begonnen wird, bevor die Genehmigung dazu erteilt wird. Bei Unterbrechung des Entladens ist für dessen Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich.

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