Artikel 4 VO (EG) 2007/1542
Entladen
Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass mit dem Entladen nicht begonnen wird, bevor die Genehmigung dazu erteilt wird. Bei Unterbrechung des Entladens ist für dessen Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.